Chatbot, Marketingtext oder internes Werkzeug: Wo Artikel 50 tatsächlich greift
Artikel 50 der KI-Verordnung trifft nicht nur Hersteller. Wer ein KI-System im eigenen Betrieb einsetzt, ist Betreiber, und Betreiber haben eigene Pflichten, je nachdem, wo im Unternehmen die KI arbeitet.
Artikel 50 der KI-Verordnung trifft nicht nur den Hersteller einer KI, also denjenigen, der ein System programmiert und in Verkehr bringt. Wer selbst nur einen fertigen Chatbot einkauft oder ein KI-Werkzeug im Alltag nutzt, fühlt sich dadurch trotzdem nicht automatisch aus der Pflicht. Wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“, ist nach dem amtlichen deutschen Text der Verordnung „Betreiber“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689). Und Betreiber trägt einen eigenen Teil der Pflichten aus Artikel 50, unabhängig davon, wer das System gebaut hat.
Nach einer Erhebung von Bitkom nutzt ein erheblicher Teil der Unternehmen in Deutschland bereits Künstliche Intelligenz, ein weiterer Teil plant den Einsatz oder diskutiert darüber (Bitkom, Digitalisierung der Wirtschaft, 2026). Die Frage, wer in welcher Rolle in die Pflicht gerät, betrifft damit einen großen Teil des Mittelstands, nicht nur Konzerne mit eigener Entwicklungsabteilung.
Anbieter oder Betreiber: wer die Pflicht trägt
Artikel 3 der KI-Verordnung definiert „Anbieter“ als, wer ein KI-System „entwickelt oder entwickeln lässt“ und es „unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 3). „Betreiber“ ist, wer ein System „in eigener Verantwortung verwendet“ (dieselbe Quelle). Ein Unternehmen, das einen Chatbot-Anbieter beauftragt und das Ergebnis auf der eigenen Website einbindet, ist damit Betreiber. Bringt es das System unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr, wird es nach Artikel 3 selbst Anbieter. Betreiber zu sein, ist aber keine Position ohne Pflichten. Diese Unterscheidung, nicht die Frage, wer den Code geschrieben hat, entscheidet, welcher der vier Absätze aus Artikel 50 im konkreten Fall greift.
Vier Absätze, vier unterschiedliche Pflichten
Anbieter von Systemen zur direkten Interaktion müssen sicherstellen, dass Personen erfahren, „dass sie mit einem KI-System interagieren“, außer dies sei „aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50 Absatz 1). Nach der Darstellung des DATEV magazin vom 28.07.2026 zu den am 20.07.2026 veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission ist „diese Ausnahme eng auszulegen“. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht danach „für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen“ (DATEV magazin, 28.07.2026).
Absatz 2 verpflichtet Anbieter von Systemen, die „synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen“, die Ausgaben maschinenlesbar zu kennzeichnen, außer das System übernimmt nur eine unterstützende Funktion bei der Standardbearbeitung oder verändert die Eingabedaten nicht wesentlich (dieselbe Quelle, Artikel 50 Absatz 2). Absatz 3 verlangt von Betreibern eines Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystems, die betroffenen Personen zu informieren. Absatz 4 schließlich verpflichtet Betreiber, Deepfakes offenzulegen und Texte, die „über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ veröffentlicht werden, als künstlich erzeugt zu kennzeichnen, außer der Inhalt hat „ein Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle“ durchlaufen und eine Person trägt „die redaktionelle Verantwortung“ (dieselbe Quelle, Artikel 50 Absatz 4).
Seit wann das gilt, ist keine Nebenfrage. Nach der Darstellung des DATEV magazin vom 28.07.2026 gelten die Transparenzpflichten „grundsätzlich ab dem 02.08.2026“. Für KI-Systeme, „die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden“, gelten die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte im Zuge des AI Omnibus erst „ab dem 02.12.2026“ (DATEV magazin, 28.07.2026).
Wo genau greift die Pflicht, je nach Einsatzbereich?
Beim Kundenservice-Chatbot greift Absatz 1. Die Informationspflicht richtet sich an den Anbieter des Systems. Wer einen fremden Chatbot auf der eigenen Website einbindet, ist Betreiber. Für ihn ist es aus meiner Sicht eine Vertrags- und Prüffrage: Liefert der eingekaufte Chatbot den Hinweis, dass Kunden mit einem KI-System interagieren, und ist dieser Hinweis im Gespräch tatsächlich sichtbar? Wer den Chatbot selbst entwickelt hat oder ihn unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, ist Anbieter und Betreiber zugleich und muss beide Rollenpflichten erfüllen.
Bei Marketinginhalten liegt der Fall anders. Absatz 2 richtet sich an den Anbieter des erzeugenden Systems, etwa den Hersteller eines Bild- oder Textgenerators, nicht automatisch an das Unternehmen, das den Text oder das Bild verwendet. Absatz 4 träfe einen KI-generierten Marketingtext nur, wenn er „über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ informiert. Ob ein einzelner Text darunterfällt, etwa ein Positionspapier zu einem gesellschaftlich diskutierten Thema, lässt sich vermutlich nur im Einzelfall beantworten. Eine pauschale Antwort kann dieser Beitrag nicht geben.
Bei internen KI-Werkzeugen, etwa einer Assistenzsoftware für Mitarbeitende ohne Außenwirkung, ist der Fall weniger klar, als es zunächst scheint. Eine Pflicht nennt Absatz 3 ausdrücklich auch für den internen Einsatz: Wer ein Emotionserkennungssystem oder ein System zur biometrischen Kategorisierung betreibt, etwa gegenüber Mitarbeitenden, muss die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Für alle anderen internen Werkzeuge muss die Prüfung an den vier Absätzen selbst ansetzen: Interagiert das System direkt mit natürlichen Personen, die das nicht erkennen? Erzeugt es Inhalte, die veröffentlicht werden? Erkennt es Emotionen oder kategorisiert es Personen biometrisch? Sind alle drei Fragen zu verneinen, bleibt aus dieser Systematik heraus wenig, was Artikel 50 hier verlangt.
Was ein Verstoß kostet
Die Sanktionen regelt Artikel 99 der Verordnung (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, „Artikel 99: Sanktionen“). Wie hoch das reale Risiko für ein mittelständisches Unternehmen ist, behandelt eine spätere Folge dieser Serie. „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag“ (dieselbe Quelle, Artikel 99 Absatz 6). Parallel dazu unterstützt ein Praxisleitfaden der Kommission, herausgegeben von der Generaldirektion CONNECT, die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten (Europäische Kommission, GD CONNECT, Code of Practice zu KI-generierten Inhalten).
Meine Einschätzung
Ich prüfe Technik, Kosten und Risiken. Daraus entsteht eine Entscheidungsgrundlage. Rechtsberatung ist das nicht, und ob ein konkretes System unter eine bestimmte Pflicht fällt, lässt sich nur am Einzelfall klären. Was sich aus dem Wortlaut aber ziehen lässt: Die Größe des Unternehmens entscheidet nicht darüber, ob Artikel 50 greift, sondern die Rolle, Anbieter oder Betreiber, und der Ort im Betrieb, direkte Kundeninteraktion, Veröffentlichung oder rein interner Einsatz. Bei einem Chatbot mit Kundenkontakt oder bei veröffentlichten Inhalten mit KI-Anteil würde ich vor der nächsten Aktualisierung klären, welcher Absatz greift und wer die Kennzeichnung tatsächlich liefert. Bei einem rein internen Werkzeug ohne Außenwirkung, das weder Emotionen erkennt noch Personen biometrisch kategorisiert, kann die Antwort auf die Kennzeichnungsfrage nach dieser Systematik tatsächlich lauten: keine Pflicht, nichts zu ändern. Auch das ist ein Ergebnis, aber eines, das eine kurze Prüfung voraussetzt und nicht einfach unterstellt werden sollte.