Was ein Verstoß gegen Artikel 50 kostet, und was dazu heute nicht gesichert ist
Die KI-Verordnung stellt Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht unter Bußgeld, und in Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig. Ob schon jemand gezahlt hat, ist mit Stand heute nicht belegt. Eine ehrliche Risikoeinordnung.
Die Frage nach dem Risiko ist bei jeder Pflicht die eigentliche Entscheidungsfrage: Was passiert, wenn ich es nicht tue? Für die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 lässt sich ein Teil der Antwort aus dem Verordnungstext belegen. Ein anderer Teil ist mit Stand heute nicht gesichert, und genau das gehört in eine Entscheidungsgrundlage hinein, statt es mit Vermutungen aufzufüllen.
Was der Verordnungstext zu Sanktionen sagt
Artikel 99 der KI-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, „Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen“ zu erlassen, „zu denen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können“. Die Sanktionen „müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ und „berücksichtigen die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, sowie deren wirtschaftliches Überleben“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 99). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag“ (dieselbe Quelle).
Die konkreten Beträge aus Artikel 99 nenne ich hier nicht; wer sie braucht, liest Absatz 4 im Wortlaut nach.
Wer prüft
Artikel 70 regelt, dass „jeder Mitgliedstaat“ für die Zwecke der Verordnung „mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen“ muss. Die Mitgliedstaaten „benennen eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für diese Verordnung fungiert“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 70).
Für Deutschland beantwortet das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) diese Frage: „Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ (§ 2 Absatz 1 KI-MIG, gesetze-im-internet.de). Nach § 6 Absatz 1 ist die Bundesnetzagentur zugleich „Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689“ (§ 6 KI-MIG, gesetze-im-internet.de).
Die Kommissionsseite zum Praxisleitfaden für KI-erzeugte Inhalte beschreibt, wie die Aufsicht die Kennzeichnung bewertet: Wer den Leitfaden unterzeichnet, kann sich auf dessen Maßnahmen berufen; wer andere Wege wählt, muss deren Angemessenheit darlegen, und das „will be assessed individually by different market surveillance authorities“ (Europäische Kommission, GD CONNECT, Code of Practice on Transparency of AI-generated Content). Dieselbe Seite nennt für Ende Juli 2026 „about 190 companies organisations“, die den Leitfaden unterzeichnet haben.
Was mit Stand heute nicht gesichert ist
In den von mir am 02.09.2026 geprüften Quellen finde ich keine gesicherten Informationen darüber, ob und in welcher Höhe wegen Verstößen gegen Artikel 50 bereits Bußgelder verhängt wurden. In den von mir am 02.09.2026 geprüften Quellen finde ich keine gesicherten Informationen zu einem Abmahnrisiko wegen fehlender KI-Kennzeichnung.
Diese beiden Lücken sind keine Entwarnung. Sie beschreiben den Stand meiner Recherche an einem bestimmten Tag, nicht den Stand des Rechts. Eine Pflicht, deren Durchsetzung noch nicht sichtbar ist, bleibt eine Pflicht.
Was das für die Risikoeinordnung bedeutet
Meine Einordnung: Die Pflicht steht im Verordnungstext, die Sanktionen ebenso, und die zuständige Behörde steht im deutschen Gesetz. Für ältere Systeme gilt nach der Darstellung des DATEV magazin vom 28.07.2026 eine Übergangsfrist: Für KI-Systeme, „die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden“, gelten die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte „ab dem 02.12.2026“ (DATEV magazin, 28.07.2026).
Wer das Risiko trotz der offenen Fragen einschätzen will, hat aus meiner Sicht zwei Anhaltspunkte: die Sichtbarkeit des eigenen Einsatzes (ein Chatbot auf der Website ist für jeden Besucher und damit auch für die Aufsicht erkennbar, ein internes Werkzeug nicht) und den Aufwand der Kennzeichnung selbst, der bei einem sichtbaren Hinweis im Chat oder einem Label unter einem Bild gering ist. Wo der Aufwand klein und die Sichtbarkeit groß ist, gibt es wenig Grund, auf die Unsichtbarkeit der Aufsicht zu setzen.
Meine Einschätzung
Ich prüfe Technik, Kosten und Risiken. Daraus entsteht eine Entscheidungsgrundlage. Ob ein konkretes System unter eine bestimmte Pflicht fällt, lässt sich nur am Einzelfall klären. Was ich zur Prüfpraxis nicht belegen kann, ändert aus meiner Sicht nichts an dem, was im Verordnungstext steht. Wie sich daraus eine Reihenfolge für die nächsten Wochen ergibt, behandelt die nächste Folge dieser Serie.