Entscheidungshilfe · 28.9.2026 · Governance, Recht und Risiko

Abschließende Bewertung im Schwerpunkt : KI-Kennzeichnungspflicht: Was Artikel 50 der KI-Verordnung von Ihrem Unternehmen verlangt · Folge 5

Artikel 50 in der Bilanz: Rolle klären, sichtbar kennzeichnen, Frist kennen

Stand: 28.9.2026. Dieses Thema entwickelt sich schnell, Angaben können veralten.

Zum Abschluss des Monatsschwerpunkts fasse ich zusammen, was Artikel 50 der KI-Verordnung von einem mittelständischen Unternehmen verlangt, was als Kennzeichnung reicht und warum fehlende Bußgeldmeldungen keine Entwarnung sind.

Von Jens Schöberling

Ein unbeschrifteter blaugrauer Anhänger hängt mit grober Schnur an einer dunklen Metallöse einer hellen Holzkiste und dient als Symbol für die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung.

Vier Folgen lang ging es in diesem Monat um eine einzige Frage: Was verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung von einem mittelständischen Unternehmen? Die Antwort passt auf eine Seite. Sie besteht aus drei Prüfschritten, einer Kennzeichnungsregel und einer Frist. Dazu kommt eine ehrliche Lücke beim Risiko, die man kennen sollte, bevor man sie als Entwarnung liest.

Erster Schritt: Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?

Ob Artikel 50 greift, entscheidet nicht die Größe des Unternehmens, sondern die Rolle. Artikel 3 der KI-Verordnung definiert „Anbieter“ als, wer ein KI-System „entwickelt oder entwickeln lässt“ und es „unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt“. „Betreiber“ ist, wer ein System „in eigener Verantwortung verwendet“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 3).

Wer einen fertigen Chatbot einkauft und auf der eigenen Website einbindet, ist damit Betreiber. Das ist keine Position ohne Pflichten, aber eine andere als die des Herstellers. Die Rolle bestimmt, welcher Absatz im konkreten Fall greift.

Zweiter Schritt: Wo im Betrieb sitzt die KI?

Aus der Serie ergeben sich vier Einsatzorte, die Artikel 50 unterschiedlich behandelt.

Chatbot mit Kundenkontakt. Anbieter von KI-Systemen, „die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind“, müssen sicherstellen, dass die Personen „informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Für die Ausnahme, dass die KI-Natur offensichtlich ist, legt die Kommission einen strengen Maßstab an: „a provider will have to identify an average person, who is reasonably well-informed, circumspect, and observant“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act). Als Betreiber prüfen Sie, ob der eingekaufte Chatbot diesen Hinweis liefert und ob er im eigenen Einbau tatsächlich erscheint.

Veröffentlichte Bilder, Video und Audio. Für Deepfakes verlangt Artikel 50 Absatz 4 von Betreibern, offenzulegen, „dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Eine Ausnahme wegen interner Prüfung gibt es hier nicht.

Veröffentlichte Texte. Die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden“ und eine Person „die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Die Kommission stellt klar: „Superficial, solely formal, or procedural checks (e.g. spell-checking or grammatical correction) are not considered to be human review or editorial control“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act).

Interne Werkzeuge. Ein interner Assistent, mit dem Mitarbeitende chatten, fällt ebenfalls unter die Pflicht zur direkten Interaktion, sofern die KI-Natur nicht offensichtlich ist. Wer intern nur Texte oder Auswertungen erzeugen lässt, die nicht veröffentlicht werden, und weder Emotionserkennung noch biometrische Kategorisierung einsetzt, findet im Wortlaut von Artikel 50 keine weitere Pflicht.

Dritter Schritt: Was als Kennzeichnung reicht

Die Kennzeichnung muss nicht aufwendig sein, aber sichtbar. Beim Chatbot erledigt ein klarer Hinweis bei der ersten Nachricht die Pflicht. Bei Bildern und Video hilft die Kommission konkret: „The EU has also created a set of icons that deployers of generative AI systems may use to label their AI-generated content“ (Europäische Kommission, GD CONNECT, Code of Practice on Transparency of AI-generated Content). Bei Texten ist die dokumentierte inhaltliche Freigabe mit benannter Verantwortung der Nachweis der Ausnahme, kein zusätzliches Label.

Die Frist, die noch läuft

Die Kommission schreibt dazu: „Article 50 of the AI Act applies as from 2 August 2026.“ Eine Schonfrist gibt es nur eng begrenzt: „A limited grace period is envisaged only for AI systems placed on the market before 2 August 2026 and only as regards the marking and detection obligation for AI-generated content (Article 50(2) of the AI Act).“ Und weiter: „Providers of such systems must comply with those obligations only as from 2 December 2026“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act).

Die Frist gilt also nur für Anbieter und nur für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2. Der Hinweis im Chatbot nach Absatz 1 und die Offenlegung eines Deepfakes nach Absatz 4 gelten vom ersten Anwendungstag an, ohne Schonfrist.

Warum fehlende Bußgeldmeldungen keine Entwarnung sind

Die Sanktionen regelt Artikel 99. Er verlangt Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ müssen, und bestimmt für kleine und mittlere Unternehmen: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 99). Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur: „Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ (§ 2 Absatz 1 KI-MIG, gesetze-im-internet.de).

In den von mir am 02.09.2026 geprüften Quellen finde ich keine gesicherten Informationen darüber, ob und in welcher Höhe wegen Verstößen gegen Artikel 50 bereits Bußgelder verhängt wurden. Daraus folgt nichts für die Pflicht selbst. Die Pflicht, die Sanktion und die zuständige Behörde stehen im Text. Offen ist nur, wann die Aufsicht sichtbar prüft.

Meine Bewertung

Ich prüfe Technik, Kosten und Risiken. Daraus entsteht eine Entscheidungsgrundlage. Für Artikel 50 fällt sie ungewöhnlich klar aus, weil der Aufwand fast überall gering ist. Ein Hinweis im Chat, ein Symbol unter einem KI-Bild und eine dokumentierte Textfreigabe kosten wenig Zeit. Wo Sichtbarkeit groß und Aufwand klein ist, gibt es aus meiner Sicht keinen guten Grund zu warten.

„Nichts verändern“ ist ein Ergebnis. Bei Artikel 50 gilt das für das rein interne Werkzeug ohne Chat, ohne Veröffentlichung und ohne Emotionserkennung. Diese Antwort setzt aber die kurze Prüfung voraus. Aufwendiger wird es vermutlich dort, wo KI über Jahre in mehreren Abteilungen gewachsen ist und niemand weiß, wo sie überall läuft. Dort beginnt die Arbeit mit einer Liste aller KI-Anwendungen, erst danach kommt die Kennzeichnung.