Artikel 50 umsetzen: Was jetzt dringend ist und was warten kann
Vier Absätze, zwei Rollen, eine Übergangsfrist: eine Reihenfolge für die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht, die mit dem sichtbarsten Fall beginnt und den Rest bewusst nachordnet.
Die Kennzeichnungspflicht lässt sich nicht an einem Nachmittag für das ganze Unternehmen erledigen, und das muss sie auch nicht. Artikel 50 trifft verschiedene Einsatzfälle unterschiedlich hart, und für einen Teil davon gilt eine Übergangsfrist. Daraus ergibt sich eine Reihenfolge. Sie beginnt mit dem Fall, der für jeden Besucher sichtbar ist, und endet mit dem, was nach dem Wortlaut gar keine Kennzeichnung braucht.
Die Ausgangslage in drei Sätzen
Die Kommission schreibt dazu: „Article 50 of the AI Act applies as from 2 August 2026.“ Eine Schonfrist gibt es nur eng begrenzt: „A limited grace period is envisaged only for AI systems placed on the market before 2 August 2026 and only as regards the marking and detection obligation for AI-generated content (Article 50(2) of the AI Act).“ Und weiter: „Providers of such systems must comply with those obligations only as from 2 December 2026“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act).
Zuerst: der Chatbot mit Kundenkontakt
Anbieter von KI-Systemen, „die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind“, müssen sicherstellen, dass die Personen „informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Die Kommissions-FAQ beschreibt den Maßstab für die Ausnahme der Offensichtlichkeit als „an average person, who is reasonably well-informed, circumspect, and observant“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act).
Dieser Fall steht aus meiner Sicht an erster Stelle, weil er zwei Eigenschaften verbindet: Er ist für jeden Besucher der Website sichtbar, und der Aufwand ist gering. Ein klarer Hinweis bei der ersten Nachricht erledigt ihn. Wer den Chatbot eingekauft hat, prüft, ob der Anbieter diesen Hinweis liefert, und ob er im eigenen Einbau tatsächlich erscheint.
Danach: veröffentlichte Bilder, Video und Audio
Für Deepfakes verlangt Artikel 50 Absatz 4 von Betreibern, offenzulegen, „dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“. Die FAQ definiert Deepfakes als „AI-generated or manipulated image, audio or video content that resembles existing persons, objects, places, entities or events and would falsely appear to a person to be authentic or truthful“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act). Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 sind die Anbieter der erzeugenden Systeme zuständig.
Hier hilft die Kommission konkret: „The EU has also created a set of icons that deployers of generative AI systems may use to label their AI-generated content“ (Europäische Kommission, GD CONNECT, Code of Practice on Transparency of AI-generated Content). Wer KI-erzeugte Bilder oder Videos veröffentlicht, die wie echte Aufnahmen wirken, ordnet diesen Fall an zweiter Stelle ein. Die Übergangsfrist aus der FAQ der Kommission gilt nur für Anbieter und nur für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2. Die Offenlegung eines Deepfakes durch den Betreiber nach Absatz 4 ist davon nicht erfasst.
Dann: veröffentlichte Texte mit KI-Anteil
Texte fallen unter Absatz 4 nur, wenn sie veröffentlicht werden, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, und die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden“ und eine Person „die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“ (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Die FAQ stellt klar: „Superficial, solely formal, or procedural checks (e.g. spell-checking or grammatical correction) are not considered to be human review or editorial control“ (Europäische Kommission, FAQ Transparency obligations under Article 50 AI Act).
Für die Umsetzung heißt das: Statt jeden Text zu kennzeichnen, dokumentieren Sie, wer Texte inhaltlich prüft und wer die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Diese Dokumentation ist der Nachweis der Ausnahme. Ob ein einzelner Text überhaupt Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft, lässt sich vermutlich nur am Text selbst klären.
Zuletzt: interne Werkzeuge
Interne Werkzeuge sind nicht automatisch frei. Absatz 1 gilt für KI-Systeme, „die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind“, und Mitarbeitende sind natürliche Personen: Ein interner Assistent, mit dem Beschäftigte chatten, fällt darunter, sofern die KI-Natur nicht offensichtlich ist (Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Artikel 50). Ein klarer Hinweis im Werkzeug erledigt auch das. Absatz 3 verlangt zusätzlich, dass Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung die betroffenen Personen „über den Betrieb des Systems“ informieren (dieselbe Quelle). Wer weder das eine noch das andere einsetzt und intern nur Texte oder Auswertungen erzeugen lässt, die nicht veröffentlicht werden, findet im Wortlaut von Artikel 50 keine weitere Pflicht. Deshalb setze ich diesen Fall in meiner Reihenfolge an das Ende.
Meine Einschätzung
Ich prüfe Technik, Kosten und Risiken. Daraus entsteht eine Entscheidungsgrundlage. Ob ein konkretes System unter eine bestimmte Pflicht fällt, lässt sich nur am Einzelfall klären. Die Reihenfolge oben folgt zwei Kriterien: Sichtbarkeit nach außen und Aufwand der Kennzeichnung. Dringend ist, was sichtbar und billig ist. Warten kann, was unter die Übergangsfrist fällt oder nach dem Wortlaut ohnehin nicht kennzeichnungspflichtig ist. „Nichts verändern“ ist ein Ergebnis, aber eines, das die kurze Prüfung voraussetzt, nicht ersetzt.